Neue Zollbestimmungen für Transporte über EU-Grenzen
Neue Vorschriften für den Waren- und Gütertransport aus und in Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
Der Warenverkehr innerhalb der EU ist grundsätzlich frei. Dennoch gelten Vorschriften und Einschränkungen. Mit der reformierten EU-Verordnung sind jetzt über 40 Veränderungen von Zollvorschriften in Kraft getreten.
Seit 16. Juli 2020 gelten sie: Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden über 40 Anpassungen von Zollvorschriften aufgeführt, die verschiedene Bereiche der Logistik betreffen. Hier die grundlegenden Änderungen, die für den internationalen Warentransport über europäische Grenzen hinaus zu beachten sind:
Ausfuhranmeldungen bald über Binnenzollstelle
Neue Regeln gelten unter anderem für Ausfuhranmeldungen von Waren, die auf elektronischem Weg in Drittstaaten vertrieben werden. Dies betrifft auch viele KEP-Dienste, bei denen Einzelbeförderungen einen Großteil des Geschäfts darstellen. Sie sollen laut EU-Regelung künftig alle Ausfuhrformalitäten über eine Binnenzollstelle abwickeln können.
Risikoanalyse bei Ankunft von Waren in Eingangszollstelle
Bisher war der bestimmungsgemäße Ort ausschlaggebend für die Zuständigkeit von Waren-Risikoanalysen. Jetzt ist die Zollbehörde des Mitgliedsstaates zuständig, in der die Güter zuerst im Zollgebiet der EU ankommen. Der Betreiber des Beförderungsmittels muss dann einen Umleitungsantrag bei der in der Eingangsmeldung angegebenen ersten Eingangszollstelle stellen.
„Kommt das im Zollgebiet der EU eintreffende Beförderungsmittel zunächst bei einer anderen Zollstelle eines Mitgliedstaats an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle zu benachrichtigen.“ Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union
Umleitungsantrag bei abweichender Eingangszollstelle
Der Umleitungsantrag kann alternativ zu Kennzeichen des grenzüberschreitenden Beförderungsmittels sowie Datum und Ankunftszeit am ersten Zielort im Zollgebiet auch nur die Versendungsbezugsnummer (MRN: Movement Reference Number) enthalten. Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papierbasierten summarischen Eingangsanmeldung oder erlauben ersatzweise andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte schriftliche Verfahren. In solchen Fällen ist die Angabe der MRN-Nummer allein jedoch nicht ausreichend.
Eine summarische Eingangsanmeldung ist für den Eingang von Waren aus der Schweiz inklusive Liechtenstein, Norwegen und Andorra aufgrund bestehender Abkommen nicht erforderlich.
Die Zollabfertigung wird digitaler
Zahlreiche Änderungen hängen auch damit zusammen, dass künftig neue elektronische Systeme zur Unterstützung der Zollbehörden eingeführt werden. Der Zoll wird also digitaler. Dies wirkt sich auf administrative Prozesse wie Ankunfts- oder Abgangs-Vorabanmeldungen für Kleinsendungen aus. Neue Vorschriften greifen auch für elektronische Zollanmeldungen von Waren, die über das Internet verkauft werden.
Um die wirtschaftliche Belastung zu verringern, sollten ursprünglich Lieferungen von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Vorabanmeldungen befreit sein.
Jetzt müssen zum Beispiel KEP-Dienstleister sowie Luftfracht-Unternehmen auf elektronischem Weg summarische Eingangsmeldungen für auf dem Postweg versendete Waren oder für Sendungen mit einem Wert unter 22 Euro abgeben. In der überarbeiteten EU-Verordnung werden unterschiedliche Termine und Zeitpunkte dafür festgelegt. Diese hängen davon ab, ob die Fracht mit dem Flugzeug, Schiff, Binnenschiff, LKW oder mit der Bahn transportiert wird.
Bei Warenwerten zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, jedoch wird hier eine Einfuhrumsatzsteuer fällig. Mit der künftigen Mehrwertsteuer auf Fernverkäufe wird dann auf alle in die EU eingeführten Güter Mehrwertsteuer erhoben, unabhängig des Werts oder Kaufpreises der Waren.
Umsetzung in der Praxis: digitalisierte Unternehmen im Vorteil
Wie sich die Regelungen im Einzelnen in der Praxis umsetzen lassen und welche Auswirkungen dies auf die Transportprozesse und die Beförderungsdauer von Sendungen haben wird, bleibt abzuwarten. Relativierende Formulierungen in der Verordnung, wie „sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind“, lassen den Behörden einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung.
Unternehmen, die ihre Sendungsprozesse heute bereits digitalisiert haben, sind hier im Vorteil und können zusätzlichen administrativen Aufwand geringhalten. Sie haben z. B. bei summarischen Anmeldungen von Gütern die erforderlichen Daten schnell übermittelt. Über Logistik-Systeme wie beispielsweise den TIMOCOM Marktplatz können Zollpapiere, Lieferscheine und weitere Dokumente problemlos digital zwischen Geschäftspartnern ausgetauscht und zur Verfügung gestellt werden. Unnötige Wartezeiten an Grenzübergängen und am Bestimmungsort können so vermieden werden.
Jetzt TIMOCOM Marktplatz testen
Weitere interessante Artikel: