News 27.02.2020
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Coronavirus: Wie mit Transportaufträgen von und nach Italien umgehen?

Die Auswirkungen auf den internationalen Güterverkehr nehmen zu und die aktuellen Entwicklungen werfen viele Fragen auf. Wir fassen die wichtigsten Informationen für Sie zusammen.

Information zu Transportaufträgen von und nach Italien

Das Coronavirus hat Europa erreicht. Vor allem in Italien ist derzeit ein Anstieg von Infektionen mit dem SARS-CoV-2/COVID19 zu verzeichnen. Was Verlader, Spediteure und Frachtführer bei Transportaufträgen in und aus betroffenen Regionen beachten sollten, wie Sie sich bei Klärungsbedarf am besten verhalten, erfahren Sie hier*.

Update 10.03.2020: Die italienische Regierung hat die Maßnahmen auf das gesamte Land ausgeweitet.

Update 09.03.2020: Laut aktueller Mitteilung des italienischen Transportministeriums gelten keine Einschränkung oder Beschränkung des Transits von Waren und der gesamten Produktionskette zu und aus den Gebieten in Norditalien. Die eingeführten Beschränkungen verbieten keine Reisen aus nachgewiesenen geschäftlichen Gründen. Die Waren können in die betreffenden Gebiete ein- und ausgeführt werden. [Quelle: http://www.mit.gov.it/comunicazione/news].

Sollten Sie bezüglich der Situation vor Ort (am Verlade- oder Zielort) unsicher sein, empfehlen wir Ihnen, sich über die aktuellen Reisebeschränkungen der italienischen Behörden zu informieren und sich mit Ihrem Auftraggeber in Verbindung zu setzen und diese abzuklären. Die Lage- und Sicherheitshinweise können sich schnell verändern.

Mehr Informationen dazu finden Sie hier: www.auswaertiges-amt.de

Wie ist die rechtliche Situation vor Transportantritt?

Falls der Transport noch nicht begonnen hat, kann bei dauerhaften Sperrungen eine sogenannte objektive Unmöglichkeit vorliegen. Verträge über Transporte, die faktisch für niemanden erfüllbar sind, gelten gemeinhin als nichtig. D. h. ein solcher Vertrag würde keine Verpflichtung auslösen. Weder der LKW müsste durch den Spediteur oder Frachtführer bereitgestellt werden, noch erhält der Auftragnehmer eine Kompensation für die ausgefallene Tour.

Wenn vor Verladung bekannt ist, dass Auftraggeber oder Empfänger wegen des Coronavirus allein aus Vorsicht nicht arbeiten, wäre dieser Ausfall vom Auftraggeber zu vertreten, solange er kein behördlich angeordnetes Arbeits- oder Betriebsverbot belegen kann.

Wir empfehlen Ihnen, in einem solchen Fall im Vorfeld mit Ihrem Auftraggeber noch einmal Rücksprache zu halten.

Wie ist die rechtliche Situation bei laufenden Transporten?

Wenn Sie als Frachtführer oder Spediteur über den TIMOCOM Marktplatz einen Transportauftrag angenommen haben, so gilt grundsätzlich der rechtsverbindliche Vertrag, den Sie mit Ihrem Auftraggeber geschlossen haben.

Wenn der Transport in oder aus einer vom Coronavirus betroffenen Region bereits begonnen hat, d. h. meist ab Beginn der Verladung, können Sie infolge von behördlichen Maßnahmen mit Sperrungen von Zufahrtswegen oder ganzen Orten, in oder aus denen die Waren geliefert werden sollen, konfrontiert sein. In diesem Fall liegt ein sogenanntes Beförderungshindernis vor. Hier greifen die Artikel 14 ff. der CMR bzw. die entsprechenden Regelungen des nationalen Transportrechts. Die dann notwendige Änderung des Transportauftrags erfordert eine Weisung des Auftraggebers, wie der betreffende Transport ggfs. anders durchzuführen ist, indem beispielsweise ein alternativer Zielort vereinbart wird.

In solchen Fällen hat der Frachtführer in der Regel einen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Aufwendungen wie z. B. zusätzliche Fahrtkosten wegen einer längeren Wegstrecke.

Erst wenn der Auftraggeber nach Aufforderung keine Weisungen erteilt oder die Weisungen unzumutbar sind, kann der Frachtführer den Transport beenden. Aber Achtung! Der Frachtführer ist in diesem Fall für eine entsprechende Verwahrung der Güter verantwortlich. In manchen Fällen wie bei verderblichen Waren kann ein Notverkauf in Betracht kommen.

Dasselbe gilt, wenn z. B. der Betrieb des Absenders oder Empfängers geschlossen oder gesperrt ist und ein Be- oder Entladen des LKW nicht möglich ist. Im Zweifelsfall muss der Frachtführer einen Nachweis für die Sperrung bzw. den geschlossenen Betrieb vorweisen.

Sollten Sie kurzfristig Lagerplätze suchen, finden Sie auf dem Marktplatz passende Angebote in unserer Anwendung Lager Wenn Sie Transporte in oder aus diesen Regionen fahren oder planen, empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig mit Ihrem Auftraggeber Kontakt aufzunehmen und die Situation zu klären, um spätere Diskussionen und Missverständnisse zu vermeiden.


*Die hier bereitgestellten Informationen verstehen sich nicht als rechtliche Beratung. Bitte halten Sie bei konkretem Klärungsbedarf mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache, um etwaige Besonderheiten sowie Landesrechte und -gesetze zu berücksichtigen.

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